11.07.2018 Vor der Bundestagswahl 2017 hatte die IPPNW vor hohen Entschädigungszahlungen an die Atomkonzerne gewarnt. Nun hat der Deutsche Bundestag eine Entschädigung für Atomkonzerne beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte für den Atomausstieg von 2011 lediglich eine „angemessene“ Entschädigung verlangt, nicht aber einen „vollen Wertersatz“ für entgangene Gewinne. Darauf hatte die IPPNW schon 2017 in einem Offenen Brief an die Parteivorsitzenden nachdrücklich hingewiesen. Dennoch könnten nun unnötig viele Steuergelder an die Atomindustrie ausgezahlt werden.
Über die Höhe der Entschädigung soll nämlich erst im Jahr 2023 entschieden werden, wenn die tatsächlich nicht produzierte Strommenge und die damit entgangenen Gewinne konkret feststehen. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung könnten steigende Strompreise die Entschädigungen weiter nach oben treiben. Aus heutiger Sicht erscheine ein Betrag „im oberen dreistelligen Millionenbereich“ plausibel (Drucksache 19/2508 .
Mehr noch: Ging es bislang nur um eine Entschädigung der Unternehmen RWE und Vattenfall, ist in Medienberichten jetzt auch von einer potenziellen Entschädigung von E.On die Rede.
Kritik von Sachverständigen
Die beschlossene Regelung war unter Juristen nicht unumstritten. Dr. Georg Hermes, Professor für öffentliches Recht, forderte in der öffentlichen Anhörung des Bundestages am 13. Juni 2018 eine Reduktion der Ausgleichshöhe. Zudem hält Hermes die „Stärkung der Transparenz des Verfahrens beim Bundesumweltministerium zur Vorbereitung der Entscheidung über einen Ausgleich“ für erforderlich.
Mit anderen Worten: Bei der Vorbereitung der Entscheidung über die Höhe der Entschädigungen könnte es zugunsten der mächtigen Atomkonzerne - und zu Lasten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler - zu fragwürdigen Abwägungen im Bundesumweltministerium kommen.
Die Bundestagsabgeordnete Dr. Nina Scheer bedauerte, dass es nicht zu einer „konkretisierenden Formulierung zur Ausgleichshöhe ‚unterhalb des vollen Wertersatzes‘“ gekommen ist, wie 2017 von der IPPNW gefordert.
Nina Scheer hatte zudem vergeblich die Streichung des Atomkraftwerks Brunsbüttel aus dem Gesetzestext verlangt, um die Entschädigungen zu begrenzen. Sie verwies darauf, dass mehrere Sachverständige im Rahmen einer öffentlichen Anhörung „erhebliche Zweifel“ angemeldet hatten, ob Brunsbüttel „im Zusammenhang mit ausgleichsberechtigten Genehmigungsinhabern gesetzlich zu erwähnen sei“.
Konzernen wird Atomausstieg vergoldet
Die IPPNW hatte 2017 nachdrücklich davor gewarnt, den Konzernen den Atomausstieg weiter zu vergolden.
Denn schon durch andere Entscheidungen sind die Kosten des Atomausstiegs unnötig erhöht worden:
- Das dreimonatige Stilllegungs-Moratorium nach Fukushima erfolgte fahrlässig ohne förmliche Anhörung der Konzerne, so dass diese eine Grundlage hatten, auf Entschädigung zu klagen.
- Bei den Verhandlungen über Entsorgungsfragen wurde hingenommen, dass die Atomkonzerne ihre Verfassungsbeschwerde gegen die Kernbrennstoffsteuer aufrechterhielten. Da die Kernbrennstoffsteuer vom Gesetzgeber als „Verbrauchssteuer“ bezeichnet wurde und sie fahrlässigerweise nicht mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, konnte sie gerichtlich gekippt werden. Auf die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die die Kernbrennstoffsteuer durch erhöhte Strompreise bereits finanziert hatten, kommen dadurch rund 7 Milliarden „Rückzahlungen“ an die Atomkonzerne zu.
- Mit der Gründung des Atommüll-Fonds gingen sämtliche finanzielle Risiken für die Atommüllentsorgung an den Staat und somit die Steuerzahler über. Laut Bundestagsbeschluss von Ende 2016 konnten sich die Atomkonzerne mit der Einmalzahlung von 24 Milliarden Euro von jeder Haftung für ihren Atommüll befreien. Auch für die Zwischenlager ist künftig der Staat verantwortlich, während die Konzerne als Dienstleister mit dem Atommüll Geschäfte machen können.
Es bleibt beim Atomausstieg
Positiv ist immerhin, dass die Politik ihre Zusage für einen verbindlichen Atomausstieg bis zum Jahr 2022 weiter einhält. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Die Verlängerung von Laufzeiten für individuelle Kernkraftwerke könnte zwar die haushaltsmäßigen Belastungen reduzieren, widerspricht jedoch dem mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes verfolgten Ziel des Gesetzgebers der frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.“
Von Henrik Paulitz
Weiterlesen:
- Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
- Atomgesetzänderung 2018
- Offener Brief der IPPNW an Parteivorsitzende vor Bundestagswahl 2017
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016
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