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Abschiebungen im Kontext stationärer Behandlung

Meldestelle sammelt Fälle von Abschiebungen aus stationärer Behandlung

Das neue Meldeportal „Behandeln statt verwalten“ der IPPNW sammelt Fälle und stellt Informationen und Beratungsangebote bereit.

Menschen werden in Krankenhäusern und Kliniken aufgrund der Schwere ihrer Erkrankungen stationär behandelt und sollten dort einen besonderen Schutz genießen. Sichere Räumlichkeiten und geschützte Therapiebedingungen, vertrauensvolle und gewaltfreie Verhältnisse sind eine unabdingbare Grundvoraussetzung für den Heilungsprozess und die Gesundung erkrankter Menschen.

Ungeachtet dessen kommt es immer wieder zu Abschiebungen von Patient*innen aus stationärer Krankenhausbehandlung. Abschiebungen sind ein schwerer Eingriff in die medizinische Behandlung: Sie stellen für die Betroffenen eine massive Belastung dar und gefährden den Heilungsprozess. Abschiebungen können zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation führen und insbesondere bei kranken oder traumatisierten Menschen schwerwiegende Folgen haben. Zusätzlich zu den Folgen für die Betroffenen selbst belasten Abschiebungen auch Mitpatient*innen und Beschäftigte in den Einrichtungen.

Dies haben verschiedene Ärzteverbände und -organisationen mehrfach bestätigt. Ärztliches Handeln hat sich auch bei Inanspruchnahme durch Behörden an den ethischen und medizinischen Grundsätzen auszurichten, wie sie in den Grundsätzen des Genfer Gelöbnisses und den Berufsordnungen der Ärztekammern sowie in mehreren Beschlüssen des Deutschen Ärztetags niedergelegt sind (siehe dazu etwa Beschlussprotokoll 122. Deutscher Ärztetag Münster 2019, Drucksache Ib – 100). Der Deutsche Ärztetag hat sich eindeutig für den besonderen Schutz im stationären Setting ausgesprochen und sich für das Verbot der Abschiebung aus Krankenhäusern und Kliniken verwandt.

Ärzt*innen haben Rechte und Pflichten, die gerade im Umgang mit Behörden, Justiz und Polizei von besonderer Bedeutung sind. Der Arztberuf ist ein „freier Beruf“, dessen wichtigste Kennzeichnung ist, dass Ärzt*innen in medizinischen Fragen unabhängig sind und ohne Beeinflussung von außen oder von Dritten frei in ihrer Entscheidung sein müssen. Dies gilt (bis auf Amts- und Polizeiärzt*innen) für alle Ärztegruppen, egal ob sie angestellt sind oder nicht. Als Freiberufler*innen sind Ärzt*innen in medizinischen Dingen nicht an Weisungen ihrer nicht-ärztlichen Arbeitgeber*innen oder Behörden gebunden. Diese Unabhängigkeit der Behandlung wie auch die Einhaltung der Schweigepflicht sind ein elementarer Grundsatz im Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt*innen und Patient*innen. Ärzt*innen sind im Rahmen ihrer Berufsausübung gehalten, die Umstände abzuwenden, die zu einer gesundheitlichen Gefährdung ihrer Patient*innen führen können. Diese Grundsätze der ärztlichen Tätigkeit gelten nicht nur im klinischen Alltag, sondern müssen ganz besonders in Krisensituationen wie einer Abschiebung Berücksichtigung finden. Bei einer Abschiebung von Patient*innen aus einer Klinik gelten grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Maßnahmen. Die Verletzung geschützter Räume in der Therapie sowie die für die medizinische Behandlung unabdingbare Vertrauensbeziehung zwischen Patient*innen und Ärzt*innen wird durch die ärztliche Mitwirkung – oder Unterlassung gebotenen Widerspruchs – bei einer Abschiebemaßnahme verletzt.

Oft ist das medizinische Personal – Ärzt*innen, Kranken- und Gesundheitspfleger*innen und weiteres Personal mit der Situation überfordert und vor allem nicht über die Rechte informiert, die sie in einer Situation der Abschiebung aus stationärer Behandlung haben. Der Arbeitskreis Flucht und Asyl der IPPNW hat deshalb eine Handreichung entworfen, in dem medizinisches Personal auf die Rechte und Möglichkeiten bei Abschiebungen hingewiesen werden. Die Hinweise sollen in erster Linie dazu beitragen, Abschiebungen aus stationärer Behandlung selbst zu verhindern. Klinikmitarbeiter*innen sollen weiterhin dazu ermutigt werden, auch gegenüber Behörden, Amtspersonen und Polizei für das Wohl der Patient*innen einzutreten. Außerdem soll mit der Handreichung erreicht werden, dass Angehörige der Gesundheitsberufe sich besser zu Wehr setzen können und im Rahmen von Abschiebungen auch selbst besser geschützt sind.

In vier Bundesländern – Berlin, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Schleswig-Holstein – wurden Abschiebungen aus stationärer Behandlung bereits grundsätzlich verboten oder stark eingeschränkt. In den meisten Bundesländern existieren hierzu jedoch keine Einschränkungen und es gibt immer wieder Berichte zu Abschiebungen in diesen besonderen Umständen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Abschiebungen aus stationärer Behandlung durchaus vorkommen. Über deren Häufigkeit und auch die Begleitumstände gibt es aber keine Datengrundlage, die für eine Ausweitung des Verbots aber dringend erforderlich wäre.

Die Abschiebung von Mehmet A.*

Mehmet A., ein türkischer Kurde, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden war, geriet unter dem zunehmenden Abschiebedruck der Ausländerbehörde in eine psychische Krise. Mehrere Atteste von seinem Facharzt und dem ihn begleitenden Psychosozialen Zentrum stellten eine schwere depressive Erkrankung auf dem Boden einer PTBS vor dem Hintergrund massiver Gewalterfahrungen durch Polizei und Behörden in der Türkei fest. Er wurde von seinem Facharzt suizidal in eine Klinik eingewiesen. Während des Klinikaufenthaltes nahm die Ausländerbehörde Kontakt zur Klinikleitung auf und fragte, wann der Patient entlassen werde, da eine Abschiebung auf den Tag der Entlassung terminiert werden solle. Man werde für eine ärztliche Begleitung sorgen. Die Klinikleitung teilte daraufhin der Ausländerbehörde im Vorfeld mit, dass der Patient zur Entlassung anstehe. 

Weder der Patient selbst, noch sein Rechtsanwalt oder die Angehörigen, die in der Nähe wohnen, wurden von der Klinik über die geplante Entlassung (und natürlich auch nicht über die gleichzeitig geplante Abschiebung) informiert: Die Ausländerbehörde habe dies untersagt. Mehmet A. wurde um vier Uhr morgens aus der Klinik heraus (angeblich in Begleitung eines Arztes) zum Flughafen gebracht. Die Klinik erlaubte den Zutritt der Polizei in das Krankenzimmer und gestattete es, dass der zu entlassende Patient gegen seinen Willen von der Polizei mitgenommen wurde. Erst kurz vor dem Abflug konnte A. Kontakt zu Angehörigen aufnehmen. Die Abschiebung wurde durchgeführt – A. wurde am Flughafen des Heimatlandes festgenommen und direkt in Haft genommen. Er blieb mehrere Monate lang ohne jede ärztliche Versorgung inhaftiert.  *Name von der Redaktion geändert

Der IPPNW-Arbeitskreis Flucht und Asyl und die IPPNW-Geschäftsstelle haben deshalb die Website „Behandeln statt verwalten“ eingerichtet, auf der Vorfälle gemeldet werden können, bei denen Geflüchtete aus stationärer Behandlung abgeschoben wurden. Um einen niedrigschwelligen Zugang zu ermöglichen, kann die Meldung anonymisiert erfolgen – lediglich für Meldende sollen Kontaktdaten angegeben werden. Neben der Meldung selbst wird über die Internetseite auch das Angebot gegeben, weitere Informationen, Beratung oder auch den Kontakt zu Unterstützern zu finden. Die Daten werden geprüft und sollen dann systematisch ausgewertet werden, um das Problem besser einschätzen und in seiner Bedeutung verstehen zu können. Im gesamten Verfahren hat die Sicherheit der Betroffenen absolute Priorität, eine Weitergabe der Daten wird sicher ausgeschlossen.

Um zu einer Verbreitung der Handlungsmöglichkeiten von medizinischem Personal bei Abschiebungen aus stationärer Behandlung oder deren Meldung zu gelangen, ist es von Bedeutung, die Information über die Handreichung und die Meldeseite weit zu streuen. Neben der Verbreitung über die IPPNW und kooperierende Flüchtlingsorganisationen versuchen wir über die Bundes- und Landesärztekammern, für das Thema zu sensibilisieren. Mit einer besseren Datenlage kann es uns gelingen, gesellschaftliche Debatten auch im medizinischen Umfeld anzustoßen und Ärzt*innen und andere Gesundheitsberufe dazu zu bringen, sich nicht an Abschiebungen geflüchteter Menschen zu beteiligen. Wir freuen uns, wenn Sie an dem Projekt mitarbeiten möchten.

Die Meldeseite und den Download der Handreichung finden Sie hier: www.abschiebungen-krankenhaus.de

Dr. Robin Maitra ist Mitglied im Vorstand der deutschen IPPNW und Menschenrechtsbeauftragter der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Ulrike Schneck ist fachliche Leiterin des Psychosozialen Zentrums Refugio Stuttgart e.V. und Mitglied im AK Flucht und Asyl der IPPNW.


 

 

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