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Aus Forum 185/2026

Krankenhaus im Kriegsmodus

Von Prof. Dr. Andreas Fisahn

Die Zeitenwende erfasst alle Bereiche der Gesellschaft: Geld fließt in unvorstellbaren Summen in die Rüstung, doch gleichzeitig wird erklärt, das gespart werden müsse. Die Infrastruktur soll für das Militär fit gemacht werden, während der Personenverkehr der Bahn dahinsiecht.

In einem Interview zählte der damalige Gesundheitsminister, Karl Lauterbach, verschiedene Punkte auf, die klar geregelt und eingeübt werden müssten. Dazu gehörte die Regelung der Zuständigkeiten etwa bei der Notwendigkeit der Verteilung einer hohen Zahl an Verletzten auf die Kliniken in Deutschland, Meldewege und Möglichkeiten von Patientenverlegungen im gesamten Bundesgebiet, erweiterte Vorschriften zur Bevorratung nicht nur in Kliniken, Regelungen zum Einsatz und der Verteilung von medizinischem Personal. Im Krisenfall müsse jeder Arzt, jedes Krankenhaus, jedes Gesundheitsamt wissen, was zu tun ist. Lauterbach forderte eine „Zeitenwende für das Gesundheitswesen.“ [2]

1. Schlagschatten der Zeitenwende

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages führt eine Liste mit Notstandsgesetzen und Verordnungen, die für die Zeitenwende auf den Weg gebracht werden sollen. Darunter finden sich: ein Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG), ein Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG), das Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG), das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG), eine Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV), die Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV), die Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (EltLastV), eine Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV), eine Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs (EBSiV), die Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs (LuftVerkSiV). [2]

Noch nicht erwähnt wird vom wissenschaftlichen Dienst das für dieses Jahr geplante Gesundheitssicherstellungsgesetz. Der umfassende Charakter der geplanten Sicherstellungsgesetze macht aber deutlich, dass der Versuch, eine Zeitenwende in allen gesellschaftlichen Bereichen umzusetzen, auch eine ganzer Reihe von juristischen Bezügen hat. Dabei gibt es neben arbeitsrechtlichen Fragen auch verfassungsrechtliche Aspekte. Auf diese soll hier der Schwerpunkt gelegt werden. 

2. Dienstpflicht im Krankenhaus

Es wurde schon während der Covid-19-Pandemie diskutiert, ob medizinisches Personal gegen seinen Willen zum Dienst verpflichtet werden könne, um die Versorgung sicher zu stellen. In § 15 Entwurf Pandemiegesetz NRW war eine solche Möglichkeit zur Dienstverpflichtung vorgesehen. Soweit das zur Bewältigung der Pandemie nötig sei, sollten die Behörden medizinisches Personal zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen an Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung verpflichten können. Problematisch war dies, weil Art. 12 Abs. 2 GG den Arbeitszwang verbietet. Dort heißt es: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“ In der Rechtsprechung des BVerfG wurden kleinere Verpflichtungen, wie etwa eine Steuererklärung zu machen, nicht als Arbeitszwang begriffen. Der Arbeitseinsatz in einer Pandemie oder während eines Krieges würde aber vom Umfang her unter den Arbeitszwang fallen. 

>Nun wird eingewendet, dass das Verbot des Arbeitszwanges den Schutz der Menschenwürde bezweckt und das abgleiten in eine Diktatur verhindern solle, was mit Dienstpflichten in einer Pandemie nicht zu befürchten sei. Aber das BVerfG hat strengere Maßstäbe formuliert, weil Art. 12 GG explizit und ausschließlich herkömmliche allgemeine, gleiche Dienstleistungspflichten vom Verbot ausgenommen hat. Dazu zählt etwa die Verpflichtung zu Feuerwehrübungen in kleineren Gemeinden, nicht aber die Arbeit im Krankenhaus, schon deshalb, weil es keine allgemeine und gleiche Verpflichtung wäre. Der Gesetzgeber in NRW hat deshalb darauf verzichtet, eine Dienstpflicht für medizinisches Personal zu statuieren. 

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass eine Dienstpflicht für medizinisches Personal in einer Pandemie gegen das Verbot des Arbeitszwanges verstößt. 

3. Dienstpflichten, Grundrechte und Krieg

Im verfassungsrechtlich vorgesehenen Ausnahmezustand ist dagegen eine Suspendierung der Grundrechte in stärkerem Maße möglich. Das Grundgesetz unterscheidet explizit zwischen Verteidigungsfall und Spannungsfall. Die Juristen haben sich überdies den sog. Zustimmungsfall ausgedacht oder in das Grundgesetz hineininterpretiert.  Grundrechte können – das hat Corona gezeigt – eingeschränkt werden, wenn es um den Schutz anderer Rechtsgüter geht und ihre Einschränkung verhältnismäßig erfolgt. Das gilt auch im Falle von Naturkatastrophen und Unglücksfällen. Verkehrsteilnehmer müssen z.B. Straßensperren hinnehmen, wenn eine Bombe entschärft oder ein Unfallort geräumt werden muss. 

a) Verteidigungsfall

Der Verteidigungsfall liegt vor, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht (Art. 115a GG). Der Verteidigungsfall wird vom Bundestag festgestellt und bedarf dort einer doppelten Mehrheit (2/3 der abgegebenen Stimmen und mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages) sowie der Zustimmung im Bundesrat. In dringenden Fällen kann auch ein “Gemeinsamer Ausschuss von Bundesrat und Bundestag“ mit gleichen Mehrheiten entscheiden. 
Im Verteidigungsfall können Grundrechte in erheblichem Maße eingeschränkt werden (Art. 12a GG). Kriegsdienstverweigerer können im Verteidigungsfall zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden. Eingeschränkt wird diese Möglichkeit der Dienstverpflichtung im öffentlichen Dienst auf hoheitliche Aufgaben – vor allem Polizei – und in privaten Arbeitsverhältnissen nur soweit der lebensnotwendige Bedarf oder der Schutz der Zivilbevölkerung es verlangen (Art. 12a Abs. 3 GG). 

Außerdem betrifft diese Regelung nur Männer, da Frauen nach geltender Rechtslage nicht zum Wehrdienst verpflichtet werden können, also den Kriegsdienst nicht verweigern müssen oder können. Allerdings können Frauen wie Männer im Verteidigungsfall zu zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation herangezogen werden, also zum Dienst in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen verpflichtet werden. Die Berufsfreiheit kann dazu für alle Geschlechter eingeschränkt werden (Art. 12a Abs. 4 und 6 GG). 

b) Spannungsfall und Zustimmungsfall

Der Spannungsfall liegt vor im Falle konflikthafter Beziehungen zu einem anderen Staat, die möglicherweise in den Verteidigungsfall münden (Vorstufe zum Verteidigungsfall). Vom Spannungsfall ist der Zustimmungsfall zu unterscheiden, der vorliegt, wenn der Bundestag Grundrechtseinschränkungen zustimmt. Beides wird in Art. 80a GG normiert. In beiden Fällen muss die Entscheidung mit einer 2/3 Mehrheit im Bundestag getroffen werden. Allerdings können im Bündnisfall auch internationale Organe, d.h. vor allem die NATO, den Spannungsfall erklären. Auch im Spannungs- und Zustimmungsfall kann die Berufsfreiheit eingeschränkt und Menschen zu Dienstleistungen im medizinischen Bereich und sogar zu einer vorbereitenden Ausbildung verpflichtet werden (Art. 12a Abs. 5 und 6 GG). 

Diese vergleichsweise weitreichende Einschränkungsmöglichkeit der Berufsfreiheit und die Ausnahme vom Verbot des Arbeitszwanges wurden 1968 mit den Notstandsgesetzen ins Grundgesetz eingefügt. Diese waren damals höchst umstritten und ein Kristallisationspunkt für den Protest der Studentenbewegung. 50 Jahre schlummerten die Artikel unbemerkt vor sich hin. Mit den auf breiter Front vorbereiteten Veränderungen unter dem Schlagwort der „Kriegstüchtigkeit“ erlangen sie heute die Aktualität, die damals befürchtet wurde. . Dass es bei den gegenwärtigen Mehrheitsverhältnissen schwierig sein wird, im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit zu organisieren, lässt sich aber nicht als wirklichen Hoffnungsschimmer begreifen. Wirksamer wäre es, wenn sich aus den Bewegung junger Menschen gegen die Wiedereinführung der Wehrpflicht oder auch der berufsspezifischen Mobilisierung der IPPNW und anderer Organisationen gegen die Militarisierung des Gesundheitswesens ein Protest in nennenswerten Umfang formieren würde. 

Andreas Fisahn ist Professor für Öffentliches Recht, Umwelt- und Technikrecht, Rechtstheorie an der Universität Bielefeld.

Quellen:

[1] https://www1.wdr.de/nachrichten/lauterbach-gesundheitswesen-vorbereitung-auf-militaerische-konflikte-100.html (Abruf 23.12.2025)

[2] https://www.bundestag.de/resource/blob/1033576/3b03b24de75d0102a31ce929665647d1/WD-2-058-24-pdf.pdf (Abruf 23.12.2025)

                       

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Ansprechpartnerin

Angelika Wilmen

Angelika Wilmen
Referentin für Friedenspolitik
Tel. 030 / 698074 - 13
Email: wilmen[at]ippnw.de

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