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Aus dem IPPNW-Forum 185/2026

Normalfall Haft?

Geschlossene Lager, Hausarrest, Leistungsentzug: Die neue Realität für Geflüchtete in Deutschland

„Auf unserer Plastikkarte steht ein „D“, für „Dublin“. Jeder weiß, dass wir die zukünftig nach Polen Abzuschiebenden sind. Wir werden anders behandelt als die anderen im Lager. (…) Es ist beschämend für uns. Wir werden gezwungen, in einen speziellen Bereich zu ziehen und haben noch weniger Privatsphäre (…) Es ist uns verboten, das Lager von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens zu verlassen. Wir stehen also unter Hausarrest. Wir bekommen bisher keine finanzielle Unterstützung in Form von Taschengeld. Einige von uns leben seit drei Monaten hier, ohne Geld zu bekommen. Wir sind nicht in der Lage, Anwälte, Kleidung und andere notwendige Dinge zu finanzieren. Unter uns gibt es Frauen mit Babys, die unbedingt Unterstützung brauchen. Das Migrationsamt erlaubt uns nicht, Eisenhüttenstadt zu verlassen. Wir leiden und sind in ständiger Angst und Furcht vor Abschiebung, weil wir häufig unangekündigte Polizeibesuche bekommen.“

So steht es in einem offenen Protestbrief den zwei Geflüchtete aus dem sogenannten „Dublin-Zentrum“ in Eisenhüttenstadt im Sommer 2025 schrieben. Das Zentrum ist eins von zwei Pilotprojekten in Deutschland. Mit der Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ab Juni 2026 in Deutschland könnten diese Verhältnisse bald zur Regel werden.

Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz – der Anpassung des nationalen Rechts an das GEAS – steht die tiefgreifendste Änderung des deutschen Asylrechts seit 1993 bevor. 2024 beschloss die EU eine Reform mit neuen, stark grund- und menschenrechtsrelevanten Regelungen, u.a. zur Inhaftnahme – auch von Familien mit Kindern und Menschen mit Behinderungen. Menschenrechtsorganisationen wie Pro Asyl bezeichneten dies als „historischen Tiefpunkt im Flüchtlingsschutz“. Die EU-Staaten müssen ihr nationales Recht bis Juni 2026 anpassen. Die Bundesregierung spricht von „europäischer Harmonisierung“ und effizienteren Verfahren. Doch der Geist der Reform ist leicht zu erkennen: mehr Inhaftierungen, mehr Leistungskürzungen für Geflüchtete und mehr Verfahren mit dem primären Ziel schneller Abschiebungen. „Es drohen systematische Rechtsverletzungen und eine weitere Verschärfung von Verfahrens- und Versorgungslücken – mit gravierenden Folgen für die Betroffenen und absehbar erheblicher Mehrbelastung der Gerichte“, erklärte Sophia Eckert von Handicap International in der Bundestagsanhörung.

Die verbleibenden Spielräume für eine möglichst menschenrechtskonforme Umsetzung wurden nicht genutzt. Weit über die EU-Vorgaben hinaus geht etwa die Schaffung von „Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“, die nicht auf Aufnahme, sondern auf Kontrolle und Abschiebung ausgerichtet sind. In diesen von der Außenwelt isolierten Sondereinrichtungen sollen Asylsuchende und anerkannte Geflüchtete untergebracht werden, die bereits in einem anderen EU-Staat registriert sind – aufgrund der geographischen Lage Deutschlands fallen faktisch die meisten in diese Gruppe. Die verpflichtende Unterbringung soll bis zu 24 Monate für Erwachsene und 12 Monate für Familien mit Kindern dauern und damit länger als in regulären Aufnahmeeinrichtungen. Ärzte der Welt stellte seine medizinischen Angebote in einem vergleichbaren Zentrum in Bayern wegen unvertretbarer „krankmachender Bedingungen“ ein. Die Bundestagsabgeordnete Clara Bünger (Linke) wirft der Koalition vor, mit den Sekundärmigrationszentren „ein neues System geschlossener Lager“ zu schaffen.

Mehr Inhaftierungen

In allen geplanten Sammelunterkünften soll künftig ein „Verlassensverbot“ möglich sein, begründet mit „Fluchtgefahr“. Da diese bei allen Schutzsuchenden pauschal unterstellt wird, solange sie nicht das Gegenteil beweisen, dürften Freiheitsbeschränkungen zur Regel werden. Für Familien und Personen im laufenden Asylverfahren soll das Verbot nur nachts (22–6 Uhr) gelten, für alle anderen auch tagsüber. Hinzu kommt, dass bei Verstößen gegen das Verlassensverbot oder andere Auflagen eine reguläre Haft – die neu geschaffene „Asylverfahrenshaft“ – angeordnet werden kann; in bestimmten Fällen ist sogar die Inhaftierung von Kindern vorgesehen.

Geflüchtete müssen sich zudem jede Abwesenheit genehmigen lassen. Erlaubt werden Ausgänge nur bei „zwingend sittlich gebotenen Verpflichtungen“ – einer unbestimmten Formulierung, die der Behörde weiten Ermessensspielraum lässt. Medizinische Gründe sind nicht als Regelbeispiele genannt. Handicap International befürchtet daher, dass „absehbar etwa Arzt- oder Therapiebesuche sowie Termine mit Rechtsanwält*innen nicht genehmigt werden“. Gleichzeitig wird zivilgesellschaftlichen Unterstützungsstrukturen, etwa unabhängiger Rechtsberatung, der Zugang weiter erschwert.

Asylgrenzverfahren

Neu ist das Asylgrenzverfahren, das das bisherige Flughafenverfahren ersetzt und ausweitet. Es handelt sich um Schnellverfahren an EU-Außen- und Binnengrenzen. EU-weit sind mindestens 30.000 Plätze vorgesehen; Deutschland muss nach dem Umsetzungsbeschluss der Kommission 374 Plätze für das Außengrenzverfahren bereitstellen.

Die Verfahren gelten für einen nicht begrenzten Teil der Ankommenden; auch vulnerable Gruppen fallen darunter. Schutzsuchende werden bis zu drei Monate in de facto geschlossenen Zentren festgesetzt und gelten rechtlich als „nicht eingereist“. Damit gehen eingeschränkter Rechtsschutz, kaum Zugang zu Rechtsberatung und begrenzte medizinische Versorgung einher. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen, wie etwa Pro Asyl, kritisierten bereits 2024, Grenzverfahren seien mit fairen Asylverfahren unvereinbar. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) verweist zudem auf „regelmäßig starke psychische und physische Belastungen“, die auch langfristige gesundheitliche Folgen haben können.

An das Grenzverfahren kann sich ein bis zu dreimonatiges „Rückführungsgrenzverfahren“ anschließen. Flankiert wird dies durch verfassungs- und menschenrechtlich bedenkliche Regelungen zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung sowie zur Übernahme und Ausweitung des Konzepts sicherer Drittstaaten – mit dem Ziel, möglichst wenige Schutzsuchende aufzunehmen und möglichst viele rasch abzuschieben.

Keine Schutzgarantien für vulnerable Gruppen

Verbindliche Schutzzusagen für vulnerable Gruppen – darunter Kinder, Menschen mit Behinderungen, Schwangere, ältere Menschen und LGSBTI*-Personen – fehlen im Gesetzentwurf weitgehend. Nach Schätzungen von Handicap International haben mindestens 10–15 Prozent der Asylsuchenden eine Behinderung, darunter fallen nach der UN-Behindertenrechtskonvention auch Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, chronischen Erkrankungen wie Diabetes oder Krebs, Traumata, psychosomatischen Beschwerden oder Angststörungen. Jüngere Studien zeigen zudem bei über 30 Prozent der Schutzsuchenden posttraumatische Belastungsstörungen, mitbedingt durch massive Gewalterfahrungen auf Fluchtrouten, auch durch Grenzschutz und Polizei.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) kritisiert, dass bedarfsgerechte Unterbringung und Schutzkonzepte lediglich als Soll-, nicht als Muss-Vorschriften ausgestaltet, Kinder nicht grundsätzlich von Haft ausgenommen und Personen mit Behinderungen unzureichend vor Inhaftierung geschützt werden. Ein neuralgischer Punkt ist dabei ein geeignetes Identifizierungserfahren (Screening), damit Vulnerabilitäten frühzeitig und zuverlässig erkannt und besondere Bedarfe ermittelt und für die gesamte Verfahrensdauer sichergestellt werden können. Die bisher vorgeschlagenen Regelungen seien dafür unzureichend und die geplante Zuständigkeit der Polizei für das vorläufige Screening an der Grenze sei abzulehnen, so das DIMR weiter. Scharfe Kritik kommt auch von der BAfF: Die Polizei sei für Menschen, die vor Verfolgung und Krieg fliehen, keine geeignete Instanz, um eine „informierte und angstfreie Mitwirkung“ zu ermöglichen. 

Leistungskürzungen

Der Entwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz sieht drastische Leistungskürzungen und sogar kompletten Leistungsentzug vor. Schutzsuchende sollen künftig sanktioniert werden, wenn sie Sekundärmigrationszentren unerlaubt verlassen, Meldepflichten verletzen oder die „Ordnung“ in einer Unterkunft „schwerwiegend beeinträchtigen“, wozu auch die Missachtung eines Besuchsverbots zählen kann. Zudem sollen Asylsuchende spätestens zwei Wochen nach Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Staates für ihr Verfahren vollständig von Leistungen – einschließlich Essen, Gesundheitsversorgung und Unterkunft – ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Regelung war bereits Ende 2024 von zahlreichen Gerichten als europa- und/oder verfassungswidrig bewertet worden.

Für Pro Asyl ist klar: Schutzsuchende sollen so zur „freiwilligen Ausreise“ gedrängt werden – unabhängig davon, ob und wie sie tatsächlich in den zuständigen Staat ausreisen können – oder faktisch in die Obdachlosigkeit geraten. Gesundheitliche Abschiebungshindernisse oder fehlende Papiere stehen einem vollständigen Leistungsentzug nicht mehr grundsätzlich entgegen. Vieles deutet darauf hin, dass die GEAS-Umsetzung in Deutschland Schutzsuchende vermehrt in die Illegalität drängen könnte.

Weitere Verschärfungen

Während die GEAS-Anpassung noch nicht verabschiedet ist, gehen die Verschärfungen weiter. Im Februar hat das europäische Parlament alle EU-Beitrittskandidaten sowie Kosovo, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten deklariert, für die nun beschleunigte Verfahren gelten, in denen die Rechte der Antragsteller*innen einschränkt sind. Außerdem sollen EU-Staaten Geflüchtete bald auch in Drittstaaten abschieben können, zu denen diese keinen Bezug haben. Damit verfolgt die EU das bisher rechtlich gescheiterte Modell der Auslagerung von Asylverfahren hartnäckig weiter. Dass es auch anders geht, hat kürzlich Spanien bewiesen. Entgegen dem migrationsfeindlichen Kurs der EU sollen dort bis zu 500.000 Menschen ohne Papiere die Möglichkeit bekommen, ihren Status zu legalisieren – aus humanitären und volkswirtschaftlichen Gründen. 

Anne Jurema ist Referentin für Soziale Verantwortung der IPPNW.

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