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Pressemitteilung vom 31.05.1999

Knebelungen während Abschiebungen endeten bereits in der Vergangenheit tödlich

Es kommt weiterhin zu erstickungsriskanten Gewaltanwendungen

Frankfurt-  Seit Frankfurter Mitglieder der IPPNW / Ärzte in sozialer Verantwortung 1994 die tödliche Knebelung des Flüchtlings Kola Bankole aufgedeckt haben, wurde der Flughafen-Bundesgrenzschutz von den Medizinern immer wieder in Gesprächen und Briefen vor den Erstickungsgefahren bei Knebelungen und atembehindernden Fesselungszwangshaltungen gewarnt. Trotzdem kam es zu weiteren erstickungsriskanten Gewaltanwendungen zur Abschiebungserzwingung (siehe Chronologie).

Nach dem im Mai letzten Jahres auch der 32jährige Nigerianer Agbai-John bei der Festnahme an der Frankfurter Hauptwache erstickt war, äußerte sich Claus Metz, Mitglied der Frankfurter IPPNW-Gruppe: «Agbai-John starb nach heftigem Kampf in Bauchlage mit rücklings extrem überstreckten gefesselten Armen. Wir haben der Polizei darauf hin Untersuchungen aus den Vereinigten Staaten zu Gewahrsamserstickungen zur Verfügung gestellt, die am 7. Dezember 1998 zu einer Warnung seitens des Polizeipräsidiums der Stadt Frankfurt vor lagebedingten Erstickungen im Polizeigewahrsam führten.»

Auf diese inzwischen hessenweite Regelung der Bereitschaftspolizei, die ein zusätzliches Halten nach Fesselung durch Niederdrücken, Kniedruck im Rücken oder ähnliches verbietet, das die Atmung beeinträchtigen kann, wurde der BGS-Sprecher Klaus Ludwig von der IPPNW wiederholt hingewiesen, nachdem er und seine BGS-Leitungskollegen der Einladung zu einer Podiumsdiskussion am 6. Dezember 1999 zu Gewahrsamserstickungen nicht gefolgt waren.

Zusätzlich hat die Frankfurter IPPNW die Anregung zu einem Bericht im SPIEGEL 6/1999 gegeben, der ausführlich auf die Erstickungsgefahr bei Zwangshaltungen hinweist. Metz: «Nach diesen Veröffentlichungen wäre es unabdingbare Pflicht des BGS gewesen, ähnlich wie die hessische Bereitschaftspolizei vor den Gefahren lagebedingter Erstickungen zu warnen und atemeinschränkende Fesselungsmaßnahmen zu verbieten. Dann wäre den Grenzpolizisten im Flughafen Frankfurt am 28. Mai 1999 klar gewesen, dass dem Sudanesen, der sich heftig gegen seine Abschiebung gewehrt haben soll, somit - nach extremer körperlicher Anstrengung mit entsprechendem Sauerstoffdefizit - keine atembehindernde Haltung zugemutet werden durfte.»

Die bisher beschriebene Zwangshaltung des Sudanesen mit gefesselten Armen und Beinen und nach vorn gezwungenem Kopf müsse durch den Kinnbügel des verwendeten Helmes die Brustkorbatmung erheblich eingeschränkt haben, so dass die erforderliche Maximalatmung von über 100 Liter pro Minute nicht mehr gewährleistet worden sei. Außerdem konnte so die unerlässliche Beobachtung der Atmung nicht erfolgen.

Wie bei den in der US-Literatur beschriebenen «Positional Axphyxications» war zu erwarten, dass bei der Obduktion des Sudanesen «eine anatomisch eindeutig nachweisbare Todesursache nicht festzustellen» sein würde, wie die Münchener Obduzenten Ageebs mitteilten. Sollte die von Bundesinnenminister Schily angekündigte sorgfältige Untersuchung ergeben, dass die beteiligten Beamten nicht ausführlich über die Gefahren lagebedingter Erstickung mit entsprechenden Sicherheitsvorschriften informiert wurden, so erwarten die IPPNW-Ärzte personelle Konsequenzen bei BGS-Ausbildern und zuständigen Verantwortlichen. Metz: «Dieser erneute, vermeidbare grausame Abschiebungstod hätte vermieden werden müssen.» Außerdem müsse ein Nachdenken darüber einsetzen, ob die gnadenlose Asylablehnungspraxis auch gegenüber Gefolterten und Verfolgten (die etwa ein Viertel der Abschiebeflüchtlinge ausmachen) nicht zwangsläufig zu Verzweiflungsreaktionen bei den «Schüblingen» und menschenverachtenden Reaktionen der Grenzpolizei führen müssten.

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Kayra Hohmann AkbulakKayra Hohmann Akbulak
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