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Aus dem IPPNW-Forum 71

Flüchtlingsschutz geschwächt

Zuwanderungsgesetz

Eine Verbesserung gibt es lediglich für diejenigen, die zwar nicht als Asylberechtigte im Sinne des Grundgesetzes anerkannt wurden, die aber Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind. Sie sollen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, die bereits nach drei Jahren - derzeit in der Regel acht Jahre - in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) umgewandelt wird.

Dieser Verbesserung stehen aber große Defizite und deutliche Verschlechterungen gegenüber. So werden Opfer von nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung weiterhin nicht als Flüchtlinge anerkannt. Eine Haltung, die im Gegensatz zur überwiegenden Staatenpraxis und zur Auffassung des UNO-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR) steht. Diese Flüchtlinge haben bisher in den meisten Fällen eine Duldung erhalten, wenn ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war. An Stelle der bisherigen Duldung sollen die Betroffenen lediglich eine Bescheinigung darüber erhalten, dass ihre Abschiebung ausgesetzt wird. Diese Bescheinigung bietet einen wesentlich geringeren Schutz als die Duldung. Zwar kann diesen Flüchtlingen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden - aber nur dann, wenn ihre Ausreise in einen anderen Staat unmöglich und unzumutbar ist.

Dies müssen die Flüchtlinge nachweisen. Ein Nachweis , der schwer zu erbringen ist. Die Behörden werden darauf verweisen, dass die Flüchtlinge über andere Staaten in die Bundesrepublik eingereist seien. Dann sei ihnen auch zuzumuten, auf dem gleichen Wege zurückzureisen. Es ist zu befürchten, dass über 2/3 der 260.000 Menschen, die mit einer Duldung in der Bundesrepublik leben, die befristete Aufenthaltserlaubnis nicht erhalten werden und in eine aufenthaltsrechtlich äußerst schwache Position abrutschen, die ihnen z.B. den Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. Die Schutzlücke für die Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung wird durch den Gesetzentwurf also nicht geschlossen, sondern im Gegenteil noch größer.

Zu den benachteiligten Flüchtlingen werden auch jene gehören, die sich auf so genannte Nachfluchtgründe berufen können. Das sind Gefährdungsgründe, die erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland, z.B. durch Exilaktivitäten, entstanden sind. Schily will die Flüchtlinge, deren Gefährdung auf Exilaktivitäten beruht, vom Flüchtlingsschutz ausschließen.

Eine weitere Veränderung sieht die Abschaffung der Weisungsunabhängigkeit der Entscheider beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor. Dies wird aber der Entscheidung über Asylanträge nicht gerecht. Bei der Prüfung eines Asylantrag kommt es entscheidend darauf an, ob der Entscheider die Angaben der Asylsuchenden für glaubwürdig hält. Diese Beurteilung kann nicht durch Weisungen von Vorgesetzten ersetzt werden. Weisungen können sich nur auf tatsächliche und rechtliche Fragen beschränken.

Trotz des mehrstufigen Asylverfahrens in Deutschland kommt es in Einzelfällen zu inhaltlich falschen Entscheidungen. amnesty international hat Fälle dokumentiert, in denen Asylsuchende "durch die Maschen des Verfahrens" gefallen sind, obwohl sie beispielsweise Haft und Folter belegen konnten. Für diese und ähnliche Fälle wird schon seit langem eine Härtefallregelung gefordert. Schilys Entwurf sieht eine Härtefallregelung jedoch nicht vor. Stattdessen bietet er Kirchen und anderen "international tätigen Körperschaften" an, aus humanitären Gründen solche Menschen aufzunehmen. Voraussetzung: Die damit verbundenen Kosten werden von den genannten Organisationen übernommen.

Dies ist ein falsches Konzept. Der Schutz von Flüchtlingen ist eine staatliche Aufgabe und kann nicht an nichtstaatliche Organisationen delegiert werden. Die Entscheidung, wer Flüchtling ist, ist eine staatliche Aufdgabe. Die Staaten haben sich durch die Unterzeichnung von Menschenrechtsverträgen hierzu verpflichtet. Der Schutz vor Menschenrechtsverletzungen - und der Flüchtlingsschutz ist vorbeugender Menschenrechtsschutz - kann nicht privatisiert werden.

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Tel. 030/698074 - 17
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Kayra Hohmann AkbulakKayra Hohmann Akbulak
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