
Mit einer Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel will die IPPNW die Stilllegung des Atomkraftwerks Biblis B durchsetzen. Es wurde schon viel erreicht.
Bisherige Erfolge
1. Akteneinsicht
Im Rahmen der Akteneinsichtnahme beim beklagten hessischen Umweltministerium (Atomaufsicht) konnte der Zugang zu brisanten Unterlagen erkämpft werden.
2. Sicherheitsmängel und fehlende Zuverlässigkeit von RWE
Mit jahrelangen gründlichen Recherchen konnten mehr als 200 schwerwiegende Sicherheitsmängel von Biblis B dokumentiert werden. Zudem wurden zahlreiche Fallbeispiele fortgesetzter und schwerwiegender Unzuverlässigkeit der Betreibergesellschaft RWE nachgewiesen. Teile davon wurden inzwischen nochmals gutachterlich bestätigt.
3. Untätigkeitsklage
Die Untätigkeitsklage der IPPNW vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg: Die hessische Atomaufsicht musste 2008 auf Aufforderung des Gerichts den 2005 gestellten Stilllegungsantrag der IPPNW endlich bescheiden.
4. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Zeitgleich mit dem Bescheid des Ministeriums erging in einer anderen Streitsache am 10. April 2008 ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das in wesentlichen Punkten die Rechtsauffassung der IPPNW stützt.
5. Rechtswidriger Bescheid der Behörde
Mit der umfangreichen Klagebegründung konnte überzeugend dargelegt werden, dass der Bescheid des Umweltministeriums, mit dem die Stilllegung von Biblis B abgelehnt wurde, in vielerlei Hinsicht rechtswidrig war. Mit ihrer ersten Antwort auf die Klagebegründung machte das hessische Umweltministerium deutlich, dass es der Klagebegründung weder in rechtlicher noch in sicherheitstechnischer Hinsicht ernsthaft etwas entgegensetzen kann. Der Bescheid bot zu viele Angriffsflächen. Auch die Antwort des Ministeriums auf die Klagebegründung konnte nicht überzeugen.
6. Korrektur des Behörden-Bescheides
Das hessische Umweltministerium ist in der Defensive: Es hat inzwischen angekündigt, den eigenen Bescheid zu korrigieren.
7. Tatbestandsvoraussetzung für Genehmigungs-Widerruf erfüllt
Nicht zuletzt hat das Ministerium den zentralen Vorwurf der IPPNW, Biblis B entspreche "selbstverständlich" nicht mehr dem vom Atomgesetz geforderten Stand von Wissenschaft und Technik, wiederholt ausdrücklich zugegeben.
Damit aber ist die Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf und die Stilllegung von Biblis B gemäß Atomgesetz gegeben.
Sensationelle Startbedingungen
Es dürfte einzigartig in einer atomrechtlichen Auseinandersetzung sein, dass der zentrale Vorwurf der Kläger von der beklagten Atomaufsichtsbehörde ausdrücklich zugegeben wird. Anlässlich des Einreichens der erweiterten Klagebegründung am 12.12.2008 stellte die IPPNW-Anwältin fest:
"Da das hessische Umweltministerium in einem Vermerk vom 19. September 2005 selbst einräumt, dass das Atomkraftwerk Biblis selbstverständlich nicht dem heutigen aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht, die Anlage also sicherheitstechnisch veraltet und faktisch auch nicht nachrüstungsfähig ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf der Genehmigung von Biblis B laut Atomgesetz unstreitig vor."
Die Klagebegründung umfasst insgesamt mehr als 350 Seiten. Laut Klagebegründung gibt sogar der Biblis-Betreiber RWE zu, dass die Anlage sicherheitstechnisch "altert" und insofern nicht mehr - wie vom Atomgesetz gefordert - dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Die IPPNW ist überzeugt: Biblis B muss stillgelegt werden, wenn vor Gericht "alles mit rechten Dingen zugeht".
Einen guten Überblick über die Begründung der Klage gibt die folgende Pressemitteilung:
Sensationelle Startbedingungen - Biblis-Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (12.12.2008)
Die zentralen Dokumente zur Klage
13. Oktober 2009 - IPPNW/Kläger (RA Rülle-Hengesbach):
Antwort auf die vorläufige Klageerwiderung
26. August 2009 - Hessisches Umweltministerium (RA de Witt):
Vorläufige Klageerwiderung
11. Dezember 2008 - IPPNW/Kläger (RA Rülle-Hengesbach):
Erweiterte Klagebegründung
Anlage A - 210 Sicherheitsmängel
Anlage B - Erdbebengefahr
Anlage C - Deckungsvorsorge
Anlage D - Fehlende Zuverlässigkeit
10. April 2008 - Hessisches Umweltministerium:
Ablehnender Bescheid zum Antrag der IPPNW/Kläger auf Stilllegung von Biblis B
Die wichtigsten Pressemitteilungen zur Biblis-Klage
Hessische Atomaufsicht hat Glaubwürdigkeit verspielt
Ministerium täuscht, trickst und belügt den Hessischen Verwaltungsgerichtshof
21.10.2009
Hessische Atomaufsicht muss wegen Sicherheitsmängeln Bescheid über Biblis-Stilllegung korrigieren
IPPNW: Union und FDP müssen Biblis sofort stilllegen
09.10.2009
Sensationelle Startbedingungen
Biblis-Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
12.12.2008
Das Atomkraftwerk Biblis ist aus rechtlichen Gründen stillzulegen
IPPNW-Anwältin: "Die Genehmigungs-Voraussetzung ist weggefallen"
15.07.2008
Hessische Atomaufsicht bestätigt veraltete Sicherheitstechnik
Klage zur Stilllegung von Biblis B
14.07.2008
Verwaltungsgerichtshof fordert Stellungnahme
Biblis-Klage der IPPNW
25.01.2008
Hessische Atomaufsicht verschleppt Verfahren
Biblis-Klage der IPPNW
22.01.2008
IPPNW klagt auf Stilllegung des Atomkraftwerks Biblis B
Sicherheitsstandard ist nicht mehr aktuell
21.01.2008
Ministeriums-Willkür bei der Akteneinsicht
Streit um Atomkraftwerk Biblis B
18.09.2007
IPPNW beantragt Stilllegung von Biblis B
Klage beim Verwaltungsgerichtshof Kassel
09.09.2005
Der Film und die Zeitung "Biblis angeklagt"
Der 42-Minuten-Film zur Biblis-Klage startet mit einem Klick auf das folgende Bild:
Hier finden Sie die 8-seitige Zeitung mit dem gleichnamigen Titel "Biblis angeklagt" (pdf). Die Zeitung erreichte eine gedruckte Gesamtauflage von 800.000 Exemplaren. Sie wurde Ende 2007/Anfang 2008 vor allem in Süd- und Mittelhessen in die Haushalte verteilt.
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50 Zeitungen kosten 10 Euro, 200 Exemplare 25 Euro, 500 Exemplare 40 Euro, 1000 Exemplare 65 Euro, 2000 Exemplare 125 Euro und 5000 Exemplare 300 Euro (jeweils inkl. Versand).
Hochrisikoreaktor Biblis B
Schwerwiegende Sicherheitsmängel von Biblis B
Defizite im Notkühlsystem von Biblis B nachgewiesen
Chronik der Biblis-Klage
Die Biblis-Klage wurde jahrelang gründlich vorbereitet und seit der förmlichen Antragstellung sowie der späteren Klageerhebung sehr intensiv betrieben. Es gab unzählige Gespräche und einen umfangreichen Schriftwechsel. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Stationen skizziert:
2000 - 2002
Als sich abgezeichnet, dass die rot-grüne Bundesregierung ihr Wahlversprechen bricht, die deutschen Atomkraftwerke zügig stillzulegen, reift bei der IPPNW die Überlegung, den Rechtsweg zu beschreiten, um den Ausstieg aus der Atomenergie zu beschleunigen. Die rechtlichen und sicherheitstechnischen Recherchen beginnen. IPPNW-Experte Henrik Paulitz führt zahlreiche Gespräche mit Juristen und Reaktorsicherheitsexperten.
22. Mai 2003
Die IPPNW kündigt beim hessischen Umweltministerium an, eventuell einen Antrag auf Widerruf der Betriebsgenehmigung für das Atomkraftwerk Biblis, Block B, stellen zu wollen, und beantragt Akteneinsicht. Trotz erheblicher bürokratischer Widerstände gelingt es der IPPNW, auf der Basis des Umweltinformationsgesetzes (UIG), einige Unterlagen und Informationen, u.a. zur Erdbebensicherheit von Biblis B, zu bekommen.
9. September 2005
Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach stellt beim hessischen Umweltministerium im Namen von zehn Antragstellern und der IPPNW den förmlichen Antrag, den Atomkraftwerksblock Biblis B stillzulegen. Die Begründung des Antrags umfasst 38 Seiten.
2005 - 2007
Die IPPNW ringt mit dem hessischen Umweltministerium intensiv um die Akteneinsicht. Obwohl ein umfassendes Akteneinsichtsrecht besteht, muss IPPNW-Experte Henrik Paulitz um jeden Aktenordner und teilweise um jedes Schriftstück hart verhandeln. Nicht ohne Erfolg: Die IPPNW erhält durch Beharrlichkeit diverse sicherheitstechnisch relevante Unterlagen. Das rigide und unbegründete Vorgehen des Ministeriums verhindert aber schließlich die Einsicht in die meisten Aktenbestände. Am 5. Juni 2007 ergeht die willkürliche und nicht nachvollziehbar begründete Entscheidung des Ministeriums, die weitere Akteneinsichtnahme zu beenden.
3. Juli 2007
Rechtsanwältin Rülle-Hengesbach reicht beim hessischen Umweltministerium eine ergänzende Begründung des Stilllegungsantrags ein. Darüber hinaus fordert sie das Ministerium dazu auf, den Antrag kurzfristig zu bescheiden.
Zweite Häfte des Jahres 2007
Das hessische Umweltministerium unternimmt in diversen Schreiben unter Verweis auf die hohen Kosten des Verwaltungsverfahrens den Versuch, eine förmliche Bescheidung des Stilllegungs-Antrags und somit eine Klage zur Stilllegung von Biblis B zu verhindern. Ohne Erfolg: Die IPPNW ist fest entschlossen, zu klagen. Sie besteht auf einem förmlichen Bescheid des Ministeriums, um endlich Klage erheben zu können. Das Ministerium spielt dennoch weiter auf Zeit ...
17. Januar 2008
Rechtsanwältin Rülle-Hengesbach reicht im Namen von drei Klägern bzw. der IPPNW beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Klage ein. Formal handelt es sich zunächst um eine "Untätigkeitsklage", mit der das hessische Umweltministerium gezwungen werden soll, endlich über den Antrag auf Stilllegung von Biblis B zu entscheiden.
13. Februar 2008
Die Untätigkeitsklage hat Erfolg: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass die Klage zulässig sein dürfte, da das Umweltministerium über den Antrag der Kläger vom 9. September 2005 "bis zum heutigen Tag nicht entschieden hat". Das Gericht fordert das Ministerium förmlich dazu auf, den Antrag bis Ende April 2008 zu bescheiden.
10. April 2008
Entscheidung des hessischen Umweltministeriums, den Antrag auf Stilllegung von Biblis B m 9. September 2005 als "unbegründet" abzulehnen ("Bescheid").
15. Mai 2008
Rechtsanwältin Rülle-Hengesbach teilt dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit, dass die (Untätigkeits-)Klage formal als "Versagensgegenklage" fortgeführt wird. Das Ziel, die Stilllegung von Biblis B gerichtlich herbeizuführen, bleibt bestehen.
17. Juni 2008
Das hessische Umweltministerium stellt die Verwaltungsakten des Verfahrens zur Verfügung.
Besonders pikant ist u.a. ein älterer Vermerk des Ministeriums vom 17. November 2003. Darin kommt der zuständige Verwaltungsjurist des Ministeriums zu dem Ergebnis, dass bereits auf der Basis des Umweltinformationsgesetzes (UIG) ein Anspruch darauf besteht, Einsicht in die Akten der "Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ)" von Biblis B zu bekommen. Dies sei "europarechtlich geboten". Die PSÜ enthalte Fakten, die auch für die Öffentlichkeit "von Interesse" seien. Trotz dieser juristisch eindeutigen Bewertung verweigerte das Ministerium aber der IPPNW die Einsicht in die PSÜ. Ein klarer Rechtsbruch.
11. Dezember 2008
Rechtsanwältin Rülle-Hengesbach reicht im Namen der Kläger und der IPPNW die "erweiterte Klagebegründung" ein. Die Klagebegründung umfasst 222 Seiten. Hinzu kommen vier Anlagen mit insgesamt 161 Seiten.
26. August 2009
Das hessische Umweltministerium spielt wieder einmal auf Zeit. Am 26. August 2009 reicht es lediglich einen ersten Teil der "Klageerwiderung" ein. Der streckenweise polemische Schriftsatz ist mit nur 30 Seiten dünn und alles andere als überzeugend. Das Ministerium kann der umfangreichen und "dichten" Argumentation der Kläger mit nichts entgegentreten.
13. Oktober 2009
Rechtsanwältin Rülle-Hengesbach reicht im Namen der Kläger und der IPPNW auf 27 Seiten eine Stellungnahme (Antwort) zur teilweisen Klageerwiderung des Ministeriums ein. Die Stellungnahme verdeutlicht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dass das Ministerium der gut begründeten Klage nicht Paroli bieten kann.
29. Oktober 2009
Das hessische Umweltministerium kündigt an, den eigenen Bescheid vom 10. April 2008 zu korrigieren ("ergänzender Bescheid"). Es gibt drei Gründe, für die angekündigte ergänzende Bescheidung: 1. Das Bundesverwaltungsgerichts stützte die Rechtsauffassung der IPPNW. 2. Ein Gutachten bestätigte die sicherheitstechnische Relevanz zahlreicher von der IPPNW vorgetragenen Sicherheitsmängeln von Biblis B. 3. Der erweiterte Sachvortrag der IPPNW.
9. Dezember 2009
Das hessische Umweltministerium teilt des Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Entwurf der ergänzenden Bescheidung erst im Februar 2010 versandt werden soll. Nach Februar 2010 werde man auch die (vollständige) Klageerwiderung vorlegen.
Sommer 2010
Das hessische Umweltministerium legte den ergänzenden Bescheid bis zum Sommer 2010 nicht vor. Es nutzt ein vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebenes Gutachten, um das Gerichtsverfahren weiter zu verzögern. In dem Gutachten bewertet das Öko-Institut die von der IPPNW vorgelegten mehr als 200 Sicherheitsmängel von Biblis B.
Fazit: Das hessische Umweltministerium spielt weiterhin auf Zeit, um die mögliche gerichtliche Stilllegung von Biblis B zu verhindern.
Die Kläger
Die folgenden drei Kläger klagen, auch im Namen der IPPNW, gegen das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz auf Stilllegung von Biblis B:
Emil Lauerwald, Mitglied der Bürgerinitiative "Biblis abschalten"
Dr. med. Dörte Siedentopf, IPPNW-Mitglied
Dr. med. Karl Freiberg, IPPNW-Mitglied
Unterstützen Sie die Klage mit einer Spende!
Ein gefährliches Atomkraftwerk gehört abgeschaltet. Die Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ist ein großer Schritt auf dem Weg, die Nutzung der Atomenergie insgesamt zu beenden. Bitte unterstützen Sie uns auf diesem Weg!
Spenden Sie großzügig für die Klage und die begleitende Aufklärung der Öffentlichkeit. Spendenkonto:
Kontoinhaber: IPPNW e.V.
Konto-Nr: 22 222 10
Kreditinstitut: Sozialwirtschaft Berlin
BLZ: 100 205 00
Stichwort: "Biblis-Klage"
Von Henrik Paulitz
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