Hessische Staatskanzlei
Herrn Ministerpräsident Roland Koch
Georg-August-Zinn Straße 1
65 183 Wiesbaden
Per Fax 0611-32-3698
Berlin, 16. September 2007
Hessisches Umweltministerium
Willkür bei der Akteneinsicht bezüglich des Atomkraftwerks Biblis B
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Koch,
die atomkritische Ärzteorganisation IPPNW und mehrere, in der Umgebung des Atomkraftwerks Biblis wohnhafte Personen haben am 9. September 2005 beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz einen Antrag auf Widerruf der Betriebsgenehmigung für den Atomkraftwerksblock Biblis B gestellt.
Mit dem Antrag beantragte Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 29. September 2005 teilte sie dem Ministerium mit, dass ein Mitarbeiter der IPPNW als Sachbeistand in dem Verfahren benannt wurde.
In den nachfolgenden eineinhalb Jahren versuchte sich der Sachbeistand im Wege der Akteneinsicht ein genaues und umfassendes Bild über den sicherheitstechnischen Zustand der Anlage zu machen. Dies wurde seitens des Umweltministeriums in Wiesbaden erheblich behindert.
Die Tatsache, dass das Ministerium in äußerst zähen und langwierigen Verhandlungen ausgewählte Unterlagen zur Verfügung stellte, ändert nichts daran, dass die Akteneinsicht seitens des Ministeriums nicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Angesichts der Komplexität eines Atomkraftwerks und des Umfangs der die Sicherheit betreffenden Behördenakten dürfte es unstrittig sein, dass zur Bewertung einer solchen Anlage die Einsicht in sehr viele und umfangreiche Aktenbestände sinnvoll und erforderlich ist. Es liegt auf der Hand, dass das Behördenhandeln nur dann umfassend bewertet werden kann, wenn die Akten der Behörde eingesehen werden können.
RA Rülle-Hengesbach wies in diesem Zusammenhang wiederholt nachdrücklich u.a. auf eine aktuelle Entscheidung des VGH Kassel sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach ein umfassendes Akteneinsichtsrecht besteht.
Die wiederholt vorgetragenen Argumente und Verweise auf die Rechtsprechung wurden seitens des Umweltministeriums weitgehend ignoriert.
Mit den Schreiben vom 14. Februar 2007 und vom 19. Februar 2007 trug RA Rülle-Hengesbach auf insgesamt 20 Seiten substantiiert zu dem Entwurf eines Bescheides des Ministeriums vom 18. Januar 2007 vor.
Im Bescheid vom 5. Juni 2007, für den sich das Hessische Umweltministerium rund dreieinhalb Monate Zeit gelassen hat, heißt es zu den auf 20 Seiten vorgetragenen Argumenten lapidar: "Ihre Ausführungen haben mich im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung veranlasst."
In einigen weiteren Sätzen wurde mitgeteilt, dass die Behörde die eine oder andere Auffassung teile oder auch nicht teile, ohne diese bloßen "Meinungen" auch nur ansatzweise rechtlich zu begründen. Im Übrigen stellen die Sätze teilweise reine Wiederholungen dar, die sich auf ältere Schriftsätze beziehen, nicht aber auf die aktuellen Stellungnahmen zum Entwurf eines Bescheides.
Es ist festzustellen, dass eine ernsthafte rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten nicht erfolgt ist.
Erlauben Sie mir, Ihnen anhand einiger ausgewählter Fallbeispiele weitere Fakten zu benennen, die zeigen, dass die Durchführung der Akteneinsicht seitens des Hessischen Umweltministeriums nicht rechtmäßig, sondern willkürlich durchgeführt wurde:
§ Wie willkürlich die Akteneinsicht seitens des Hessischen Umweltministeriums durchgeführt wurde, ergibt sich bereits aus dem "Entwurf eines Bescheides" des Ministeriums vom 18. Januar 2007 (S. 3f.). Darin werden einerseits die Unterlagen "Genehmigungsverfahren zum Blitzschutz MB 141/94
" in die erbetenen Unterlagen mit aufgelistet, die pauschal und ohne detaillierte Begründung nicht zur Verfügung gestellt werden sollen.
Zugleich wird angemerkt, dass eben diese Unterlagen "im Akteneinsichtstermin am 9.1.2007
zur Verfügung gestellt" wurden.
Das Ministerium bestreitet also das Recht auf Akteneinsicht zu einem Vorgang, zu dem es tatsächlich bereits Akteneinsicht gewährt hat.
§ Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 erklärte das Hessische Umweltministerium, dass "keinesfalls beabsichtigt" sei, "das Akteneinsichtsbegehren der IPPNW e.V. lediglich auf die besonderen Vorkommnisse ab dem Jahre 2000 zu beschränken."
Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 lehnte das Ministerium dann aber die Unterlagen über Meldepflichtige Ereignisse "von 1980 bis heute" - und insofern also auch die Ereignisse vor 2000 betreffend - pauschal und ohne Begründung ab.
§ In den Jahren 2005 bis 2007 wurde Einsicht in eine Reihe von Genehmigungs-Akten zur sicherheitstechnischen Änderung des Atomkraftwerks gewährt.
Mit dem Bescheid vom 5. Juni 2007 verweigerte das Ministerium pauschal und unbegründet einen Anspruch auf Einsicht in andere Genehmigungs-Akten bzw. Änderungsverfahren (Blitzschutz, Notstandssystem).
Dies wiegt insofern schwer als im Rahmen der Anhörung zu diesem Bescheid vorgetragen wurde, dass eine öffentliche Auseinandersetzung - nicht zuletzt auch zwischen den Aufsichtsbehörden in Bund und Land - darüber geführt wird, ob es in Biblis ein "regelwerkskonformes Notstandssystem" gibt. Dem Ministerium wurde in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 14. Februar 2007 (S. 9) vorgetragen: "Sie können nicht einerseits behaupten, Biblis B verfüge über ein regelwerkskonformes Notstandssystem und uns andererseits die Einsicht in die - Ihnen zur Verfügung stehenden - Akten verweigern, in denen dieses 'Notstandssystem' bewertet und genehmigt wurde."
§ Im Jahr 2006 wurde Einsicht in Unterlagen über Vorwürfe eines ehemals in Biblis tätigen Ingenieurs gewährt.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 verweigerte das Hessische Umweltministerium dann pauschal und unbegründet eine Einsichtnahme in neuere Unterlagen desselben Verfahrens.
§ Das Recht auf Akteneinsicht in die Risikostudie zum Nicht-Leistungsbetrieb von Biblis B wurde mit Schreiben vom 29. Mai 2006 grundsätzlich seitens des Ministeriums akzeptiert und mitgeteilt, dass das Bundesumweltministerium (BMU) wegen der Vertraulichkeit angeschrieben wurde.
Seitens des BMU ist uns bekannt, dass die Studie mit bestimmten Schwärzungen herausgegeben werden kann. Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 wurde unbegründet mitgeteilt, dass die Einsicht in diese wichtige Unterlage verweigert wird.
§ Das Recht auf Akteneinsicht in die Periodische Sicherheitsüberprüfung von Biblis B (PSÜ) wurde seitens des Ministeriums mit Schreiben vom 24. Juli 2003 grundsätzlich zugestanden. Das Ministerium teilte mit, es erfolge eine Prüfung der berechtigten Interessen Dritter. In der Folge wurde allerdings nicht wie erbeten und seitens des Ministeriums bestätigt die PSÜ, sondern vielmehr die zur PSÜ erstellten Gutachten zur Verfügung gestellt. Das Ministerium hat also einfach andere als die erbetenen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 verweigerte das Ministerium die Herausgabe dieser wichtigen Unterlage, ohne hierfür Gründe anzugeben.
Insgesamt zeigt sich, dass das Hessische Umweltministerium in dem laufenden Verwaltungsverfahren auf rechtsstaatliche Grundsätze wenig Rücksicht nimmt.
Wir fordern Sie nachdrücklich dazu auf, den Bescheid vom 5. Juni 2007 sowie den entsprechenden vom 27. August 2007 zu korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angelika Claußen
Vorsitzende der IPPNW
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