Im UN-"Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" vom 10.12.1984 heißt es in Artikel 2, Abs. 2: "Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden." Die aktuellen Versuche, das Folterverbot angesichts des "Krieges gegen den Terror" zu relativieren oder Folter sogar zu rechtfertigen (in den USA Rumsfeld, Bush, Cheney; in Deutschland Wolfssohn), können nicht hingenommen werden. Die IPPNW fordert, das UN-Übereinkommen ohne irgendwelche Einschränkungen strikt einzuhalten.
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